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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufsbedingungen

Diese Bedingungen gelten für Verkäufe von WDS Component Parts (WDS) oder (der Verkäufer).

1. VORHERRSCHENDE BEDINGUNGEN

Wenn es nicht anderweitig schriftlich vom Verkäufer festgelegt wurde, setzen diese Verkaufsbedingungen alle durch den Käufer vorgeschriebenen, verbundenen oder referenzierten Bedingungen außer Kraft, die in der Bestellung oder bei allen anderen Verhandlungen enthalten sind.
Kein Vertreter, Mitarbeiter oder Verkäufer ist berechtigt, diese Bedingungen im Auftrag des Verkäufers außer Kraft zu setzen oder zu ändern. Jede qualifizierte Voraussetzung für diese Bedingungen gilt als ausgeschlossen, wenn diese nicht schriftlich und mit der Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes oder des zuständigen Prokuristen des Verkäufers vorliegt.

2. KEINE BESTELLBESTÄTIGUNGEN

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Eingang einer Bestellung vom Käufer zu bestätigen, und ist berechtigt,
die Bestellung ohne weitere Benachrichtigung des Käufers auszuführen.
Es entsteht erst ein bindender Vertrag, wenn der Verkäufer eine Bestellung annimmt.

3. VERTRETER UND HÄNDLER

Vertreter und Händler, mit denen der Verkäufer Vereinbarungen für den Vertrieb seiner Waren pflegt, sind lokale Mitarbeiter zum Nutzen der Käufer, die Anfragen und Bestellungen entgegennehmen und im Auftrag des Verkäufers bearbeiten dürfen. Sie sind nicht berechtigt, eine Haftung zu übernehmen, Garantieleistungen zu gewähren oder Vertretungen bzw. Geschäfte im Auftrag des Verkäufers zu führen, mit Ausnahme des Angebots der Waren des Verkäufers gemäß den Bestimmungen dieser Bedingungen.

4. TECHNISCHE DATEN

Alle Zeichnungen, Angaben, Gewichte, Abmessungen, Stromverbräuche, Beschreibungen und Abbildungen im Katalog des Verkäufers sowie Preislisten und Werbungen, die mit einem Angebot oder einer Ausschreibung bereitgestellt werden oder nicht, sind nur Näherungswerte, die eine allgemeine Vorstellung der beschriebenen Waren bieten sollen und keinen Teil des Vertrags bilden. Der Verkäufer stellt seine Designs zur Einsichtnahme durch den Käufer zur Verfügung. Wenn nicht durch den Verkäufer bereitgestellt oder genehmigt, übernimmt er keine Verantwortung für Standorte oder Fundamente für Maschinenrahmen
oder -stützen oder für die Einhaltung der lokalen Satzungen oder gesetzlichen Vorschriften oder für die Erfüllung von Sonderanforderungen, die der Käufer beachten oder erfüllen muss.

5. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT

Wenn die Waren gemäß der Spezifikation oder dem Design des Käufers bereitgestellt werden, ist der Käufer dafür verantwortlich, dass die Waren bei sachgemäßem Gebrauch frei von jeglichen Sicherheits- und Gesundheitsrisiken sind.
Der Käufer muss den Verkäufer gegen jegliche Forderungen schadfrei halten, die gegen den Verkäufer angestrebt werden, und für alle Kosten und Ausgaben aufkommen, die bei der Bearbeitung derartiger Forderungen und die Behebung von Warendefekten durch den Verkäufer anfallen.

6. ABWEICHUNGEN VON DER SPEZIFIKATION

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, andere Komponenten oder Materialien mit gleicher Stärke und Qualität zu verwenden, wenn die angegebenen Komponenten oder Materialien nicht verfügbar sind.

7. PREISE

Die Preise werden vom Verkäufer bestimmt. Es gelten die Preise zum Versanddatum. Falls zusätzliche Kosten aufgrund eines Käuferfehlers oder ungenauer Anweisungen anfallen, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertragspreis zu erhöhen und eine entsprechende Erhöhung vom Käufer zu fordern.

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Zahlung muss zum Ende des Monats nach dem Monat, in dem die Waren durch den Verkäufer verschickt wurden, netto am Geschäftssitz des Verkäufers erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, für überfällige Zahlungen Verzugszinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem Leitzins der Barcley Bank Plc bis auf weiteres zu erheben.

9. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

Die vereinbarte Lieferzeit gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der Verkäufer die schriftliche Auftragsbestätigung des Käufers erhalten hat.
Bei Lieferungen innerhalb von Großbritannien stellt der Verkäufer, sofern nicht anders vereinbart, die Waren dem Käufer zu. Dabei geht das Risiko auf den Käufer über. Bei Lieferungen außerhalb von Großbritannien liefert der Verkäufer die Waren ab Werk an einen britischen Hafen.
Der Verkäufer darf die Waren in Teillieferungen bereitstellen und dem Käufer diese Teillieferungen so in Rechnung stellen, als ob jede Teillieferung einem separaten Vertrag gemäß den Verkaufsbedingungen unterliegt.
Falls sich die Warenlieferung aufgrund einer Handlung oder eines Versäumnisses durch den Käufer verzögert, kann der Verkäufer die Waren auf Risiko und auf Kosten des Käufers einlagern.
Beschädigte Waren und Mängel müssen WDS schriftlich innerhalb von sieben (7) Tagen nach Warenempfang mitgeteilt werden.
Der Zeitpunkt der Lieferung ist nicht für die Vertragserfüllung wesentlich, und WDS kann nicht für Verluste, Verletzungen, Schäden oder Folgekosten aufgrund einer Lieferverzögerung der Waren haftbar gemacht werden.

10. TRANSPORTSCHÄDEN ODER -VERLUST

Die Erstattung eines Verlusts oder Schadens der im Transit befindlichen Waren durch den Verkäufer darf in keinem Fall den Rechnungswert der Waren übersteigen, und der Verkäufer kann für keine indirekten oder Folgeverluste ungeachtet der Ursache haftbar gemacht werden.

11. LIEFERVERZÖGERUNG

Bei einer Verzögerung des Arbeitsabschlusses, der Lieferungen oder der vertraglich vereinbarten Teillieferungen kann der Verkäufer nicht haftbar gemacht werden, ungeachtet davon, ob diesbezüglich eine Uhrzeit oder ein Datum festgelegt wurde. Dies berechtigt den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten.

12. EIGENTUMSÜBERGANG

(a) Der Eigentumsvorbehalt der von WDS verkauften Waren verbleibt bei WDS, bis die Waren vollständig bezahlt wurden.

(b) Der Käufer bestätigt, dass er nur als Verwahrer der Waren für den Verkäufer dient, bis der vollständige Preis der Waren und die entsprechenden Transportkosten zusammen mit dem vollständigen Preis aller anderen Waren, die Vertragsgegenstand sind, beim Verkäufer beglichen wurden.

(c) Bis der Käufer der Eigentümer der Waren wird, lagert sie der Käufer in seinen Einrichtungen separat zu den eigenen Waren oder denen anderer Personen so, dass sie schnell als Waren des Verkäufers identifiziert werden können.

(d) Das Recht des Käufers auf Eigentum der Waren endet, wenn er als Einzelperson bankrott geht, oder wenn er als Vertreter eines Unternehmens etwas tut oder unterlässt, was dazu führt, dass ein Empfänger die Waren in Besitz nimmt oder ein Insolvenzverfahren gegen ihn eingeleitet wird. Der Käufer gibt dem Verkäufer oder einem Vertreter die Berechtigung, die Einrichtungen des Käufers oder den Ort, wo die Ware gelagert oder vermutet wird, zu betreten und sie wieder in Besitz zu nehmen.

(e) Entsprechend den vorliegenden Bedingungen wird der Käufer vom Verkäufer lizenziert, die Waren des Verkäufers ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer derartigen Vereinbarung als Vertreter oder Rechteinhaber für den Verkäufer zu verkaufen, ungeachtet davon, ob der Käufer in seinem Namen oder nicht verkauft. Der gesamte Vorgang muss treuhändig für den Verkäufer erfolgen und darf nicht mit anderen Geldern vermischt werden, d. h., die Gelder für den Verkäufer müssen jederzeit als solche identifizierbar sein.

(f) Wenn der Käufer die Erlöse eines solchen Verkaufs nicht erhalten hat, fordert ihn der Verkäufer dazu auf, diese Gelder zu begleichen. Sieben (7) Tage nach einer solchen Aufforderung werden dem Verkäufer alle Rechte gegenüber der Person oder den Personen zugeschrieben, denen der Verkäufer die Waren bereitgestellt hat.

13. AUSSETZUNG ODER STORNIERUNG VON LIEFERUNGEN

(a) Falls der Käufer die geschuldeten Beträge nicht bis zum Fälligkeitsdatum zahlt, ein Konkursverfahren gegen ihn ergeht, er Vereinbarungen mit seinen Gläubigern trifft, ihm als juristische Person ein Empfänger gestellt wird oder ein Insolvenzverfahren gegen ihn eingeleitet wird, kann der Verkäufer unbeschadet der übrigen Rechte die sofortige Zahlung aller unbezahlten Beträge durch den Käufer einfordern, weitere Lieferungen aussetzen und vom Vertrag sowie jeglichen anderen Verträgen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zurücktreten, ohne dass der Verkäufer in Bezug auf derartige Aussetzungen oder Zurücktretungen in irgendeiner Form für einen dadurch entstehenden Verlust haftbar gemacht werden kann. Der Verkäufer ist dabei dazu berechtigt, sich dadurch entstehende Schäden vom Käufer ersetzen zu lassen.

(b) Falls der Verkäufer seine Bestellung storniert, ist der Verkäufer dazu berechtigt, sich dadurch entstehende Schäden vom Käufer ersetzen zu lassen.

14. DIREKTE, INDIREKTE ODER FOLGESCHÄDEN BZW. -VERLUSTE

Vorbehaltlich der Bestimmungen unter S.2 des „Unfair Contract Terms Act“ (Gesetz über missbräuchliche Vertragsklauseln) von 1977 (zur Haftbarkeit im Todesfall bei Personenschäden durch Nachlässigkeit) haftet der Verkäufer unter keinen Umständen für direkte, indirekte oder Folgeverluste oder -schäden, die der Käufer in Verbindung mit den bereitgestellten Waren erfährt, wie auch immer diese entstanden, ungeachtet davon, ob derartige Waren aus der Herstellung des Verkäufers stammen oder nicht.

15. HAFTUNG

(a) Falls die Waren oder ein Teil davon ausschließlich aufgrund von fehlerhaften Materialien oder der Verarbeitung durch den Verkäufer defekt sind, ist die Haftung des Verkäufers nach seinem Ermessen begrenzt. Sie beschränkt sich entweder auf den Ersatz der Waren oder des defekten Teils (je nach Lage des Falls) oder auf eine Gutschrift in Höhe des jeweiligen Werts. Der Verkäufer kann nur haftbar gemacht werden, wenn der Defekt innerhalb von zehn (10) Tagen (in Großbritannien) bzw. innerhalb von dreißig (30) Tagen (außerhalb von Großbritannien) nach dem Empfang der angeblich defekten Waren dem Verkäufer schriftlich gemeldet wird und die defekten Waren anschließend frachtfrei an den Verkäufer zurückgeschickt werden.
(b) Soweit in diesen Verkaufsbedingungen angegeben und mit Ausnahme der durch den Käufer implizierten Zusicherungen gemäß S.12 des „Sale of Goods Act“ (Kauf- und Vermarktungsgesetzes) von 1979 sind alle Bedingungen und Gewährleistungen, stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig und soweit unter S.2 des „Unfair Contract Terms Act“ (Gesetz über missbräuchliche Vertragsklauseln) von 1977 (zur Haftbarkeit im Todesfall bei Personenschäden durch Nachlässigkeit) angegeben, sowie weitere Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Verkäufers, egal ob vertraglich oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

16. DURCH DEN KÄUFER ANGEFORDERTE MODIFIKATIONEN

Wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, seine Standardwaren oder -designs anzupassen oder zu verändern, gelten die folgenden Bedingungen:

(a) Der Verkäufer muss die Konstruktion und die Herstellung der Waren mit größter Sorgfalt vornehmen.

(b) Der Verkäufer ist gegenüber dem Käufer nicht für Defekte in derartigen Waren haftbar, es sei denn, der Verkäufer hat die erforderliche Sorgfalt unterlassen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der vorherigen Klausel 15.

(c) Der Käufer muss den Verkäufer von jeglichen Kosten, Forderungen, Verlusten und Schäden schadlos halten, die aufgrund eines Defekts in den Waren entstehen, es sei denn, dieser Defekt ist direkt auf ein Versäumnis des Verkäufers zurückzuführen, die Bestimmungen eines obigen Unterpunkts (a) zu erfüllen.

17. HAFTUNGSFREISTELLUNG

Der Käufer muss den Verkäufer gegenüber allen Forderungen durch Dritte hinsichtlich Verlust, Verletzung und Schaden freihalten, die durch den Verkauf von Waren an den Käufer entstanden sind, und ebenfalls gegenüber allen Maßnahmen, Verfahren, Kosten, Forderungen und Ausgaben, die gegenüber dem Verkäufer in Bezug auf eine Verletzung eines Patents, einer Handelsmarke, eines registrierten Designs oder eines ähnlichen Rechts, die durch die Herstellung oder Bereitstellung der Waren oder durch Arbeiten oder die Verwendung eines Artikels oder Materials durch den Verkäufer, oder durch das Design oder die Spezifikation oder nach der Anweisung oder Bestellung des Käufers entstanden sind, geltend gemacht werden.

18. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Zusätzlich zum geltenden Zurückbehaltungsrecht hat der Verkäufer ein generelles Zurückbehaltungsrecht für alle dem Käufer zuzustellenden Waren bezüglich aller Summen, die der Käufer schuldet oder von ihm gefordert werden.
Unbeschadet sonstiger, dem Verkäufer zugesprochener Rechte kann der Verkäufer nach einer Bekanntmachung innerhalb von vierzehn (14) Tagen die Waren des Käufers verkaufen, über die der Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht hat. Wo das Eigentum der Waren zum Zeitpunkt eines derartigen Verkaufs beim Käufer liegt, ist der Verkäufer der Vertreter des Käufers für den Zweck eines derartigen Verkaufs. Der Verkäufer kann die Erlöse eines derartigen Verkaufs zur Begleichung der Forderungen gegenüber dem Käufer verwenden. Dabei bleibt das Recht des Verkäufers, den fälligen Betrag vom Käufer zu fordern, unbeschadet.

19. VERTRAGSERFÜLLUNG

Jede Lieferung wird als separate Transaktion angesehen. Eine nicht stattgefundene Lieferung berührt nicht die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags hinsichtlich anderer Lieferungen.

20. HÖHERE GEWALT

(a) Wenn die Erfüllung des Vertrags durch Umstände oder Bedingungen außerhalb der Kontrolle des Verkäufers (aber unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden) wie beispielsweise Krieg, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Aufstände, Feuer, Sturm, höhere Gewalt, Unfälle, Nichtverfügbarkeit oder Material- bzw. Arbeitsengpässe, Statute, Regeln, Satzungen, Anordnungen oder Beschlagnahmungen durch eine Regierung oder
eine Regierungsbehörde, lokale oder eine andere beschlussfähige Autorität verzögert wird, hat der Verkäufer das Recht, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen, bis die Ursache der Verzögerung nicht mehr besteht.

(b) Wenn die Erfüllung des Vertrags durch den Verkäufer aufgrund von Umständen oder Bedingungen außerhalb der Kontrolle des Verkäufers verhindert wird, hat der Verkäufer das Recht von der weiteren Erfüllung des Vertrags und der vertraglichen Haftbarkeit freigesprochen zu werden. Wenn der Verkäufer von derartigen Rechten Gebrauch macht, muss der Käufer den Vertragspreis abzüglich einer Entschädigung für die vom Verkäufer nicht durchgeführten Leistungen bezahlen.

21. SCHIEDSGERICHTSBARKEIT

Etwaige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieser Verkaufsbedingungen oder Rechte und Pflichten der Parteien oder anderer damit verbundener Aspekte müssen einem einzelnen Schiedsrichter vorgetragen werden, der im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Partien vom amtierenden Präsidenten der London Chamber of Commerce ernannt wird. Er muss den Streitfall im Sinne des „Arbitration Act“ (Schiedsgerichtsgesetz) von 1950 und jeglichen Änderungen dieses Erlasses, die zum jeweiligen Zeitpunkt gelten, vermitteln.

22. GELTENDES RECHT

Dieser Vertrag unterliegt dem englischen Gesetz und der Zuständigkeit der englischen Gerichte.

23. RÜCKGABERICHTLINIE

Die zurückgegebenen Waren müssen in einem wiederverkaufbaren Zustand sein und keinem Spezialkauf oder einer speziell produzierten Bestellung entstammen. WDS stellt dem Kunden eine Gutschrift in Höhe des Warenwerts aus oder gibt Waren mit dem gleichen Nettowert heraus. Der Kunde übernimmt jedoch die Transportkosten für die Rücksendung und den Ersatz der Waren, wenn notwendig, und trägt ebenfalls die Bearbeitungsgebühren, die sich auf maximal 25 % des Gesamtrechnungswerts belaufen.
WDS unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die Bearbeitungsgebühren zu verringern. Das kann jedoch nicht garantiert werden.

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie über Verbraucherrechte haben die Verbraucher in Großbritannien nun 30 Tage Zeit, ihr Recht auf Widerruf eines Fernabsatzvertrags oder eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrages (einschließlich Internetverkäufen) auszuüben, ohne dass sie dies rechtfertigen müssen und ohne Kosten (außer Zusatzkosten), wie in den Bestimmungen 29 und 30 der Verbrauchervertragsverordnung und den Leitlinien der britischen Regierung festgelegt.

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